Was ist eine Kontopfändung?
Eine Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung. Durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss versucht ein Gläubiger, ihm zustehende Gelder von einem Kontoinhaber einzufordern. In dem Zusammenhang werden die bestehenden Konten gesperrt und pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen.
Im Falle einer Kontopfändung bedeutet das für Sie, dass sowohl die Konten als auch Kreditkarten gesperrt werden, sodass über das Guthaben nicht mehr verfügt werden kann – das betrifft auch die Sozialleistungen.
Die Umstände einer Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Kreissparkasse Mayen erhält keine Kenntnis darüber, warum eine Pfändung erwirkt wurde.
Was bedeutet das für Sie?
Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.
Welche Lösungsalternativen haben Sie?
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen finden Sie hier. Außerdem können Sie Ihre Lösung direkt online einleiten.
Bezahlvorgang
Um eine Pfändung erfolgreich zu bezahlen, benötigen Sie ein Girokonto bei der Kreissparkasse Mayen mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Pfändungsschutzkonto
Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Kreissparkasse Mayen hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Die Umstellung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt in der Regel innerhalb von vier Bankarbeitstagen.
Diese Bescheinigung kann von den folgenden berechtigten Stellen ausgefüllt werden:
Das Formular zur Pfändungsfreibetragserhöhung schicken Sie bitte an pfaendung@kskmayen.de. Diese E-Mail Adresse dient ausschließlich zur Einreichung des Formulars für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages. Weitere Anfragen werden nicht bearbeitet.
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.
Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Kreissparkasse Mayen vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kreissparkasse Mayen zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat.
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P-Konto geführt werden.
Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Kreissparkasse Mayen erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren.
In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Kreissparkasse Mayen beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Kreissparkasse Mayen zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.
Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Kreissparkasse Mayen in Textform mitgeteilt werden.
Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein P-Konto.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Informationen dazu finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.
Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Die Umstellung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt in der Regel innerhalb von vier Bankarbeitstagen.
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